Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich um eine verbindliche Willensäußerung. Der Verfügende legt fest, wer bei Bedarf die gesetzliche Betreuung ausüben soll. Die Verfügung greift erst, wenn ein Amtsgericht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung festgelegt hat.
Das Amtsgericht kontrolliert den eingesetzten gesetzlichen Betreuer.
Voraussetzung für die Erstellung (Gültigkeit) einer Betreuungsverfügung ist die Verfahrensfähigkeit(Geschäftsfähigkeit sinnvoll, wenn die Verfügung angezweifelt werden könnte).
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