SKFM Betreuungsverein Rhein-Hunsrück-Kreis e.V.
SKFM Betreuungsverein Rhein-Hunsrück-Kreis e.V.

Warum Betreuung?

Grundlagen der rechtlichen Betreuung

Kann ein Mensch auf Grund einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht regeln, so bekommt er einen Betreuer zur Seite gestellt. (s. Gesetzestexte, § 1896 BGB)

Der Betreuer ist der gesetzliche Vertreter des Betroffenen.

Die Entmündigung ist mit dem Betreuungsrecht von 1992 abgeschafft!

Die Betreuung kann von Angehörigen, aber auch von einem Pflegedienst, Krankenhaus-Sozialdienst, Gesundheitsamt ... angeregt werden.
Das Amtsgericht entscheidet auf Grund eines ärztlichen Gutachtens und eines Sozialberichtes, ob eine Betreuung notwendig ist.

Im Verfahren wird die betroffene Person persönlich durch den Amtsrichter angehört*. Sie selbst kann Wünsche äußern, wer zum Betreuer bestellt werden soll.
Das Amtsgericht bestellt (beauftragt) abschließend den Betreuer.

*Wenn sich jemand nicht äußern kann, so wird in der Regel vom Gericht ein Verfahrenspfleger bestellt, der die Interessen des Betroffenen vertritt.

Zum Betreuer können bestellt werden:
  • Nahe Angehörige, Menschen aus der Nachbarschaft ...
  • ehrenamtliche Mitarbeiter eines Betreuungsvereines
  • hauptamtliche Mitarbeiter eines Betreuungsvereines *
  • Berufsbetreuer *
  • Die Betreuungsbehörde
Wird die Betreuung beruflich geführt (*), so ist vom Vermögen der betreuten Person eine Vergütung zu zahlen. Der Betreuer handelt im Rahmen der vom Gericht verfügten Aufgabenkreise wie zum Beispiel:
  • Gesundheitsfürsorge
  • Vermögensangelegenheiten
  • Beantragung von Renten ...
  • Empfangen und Öffnen der Post
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Unterbringungsähnliche Maßnahmen
Beim Verpflichtungsgespräch bekommt der Betreuer eine Bestellungsurkunde überreicht.
Diese Bestellungsurkunde legitimiert den Betreuer zum Handeln im Rahmen der verfügten Aufgabenkreise.
Zu einzelnen Rechtshandlungen benötigt der Betreuer die ausdrückliche Genehmigung des Betreuungsgerichtes.

Betreuungsführung:
Die Betreuung dient dem Wohl der betreuten Person. Das Wohlergehen geht vor einer Mehrung des Vermögens.
Den Wünschen der betreuten Person ist zu entsprechen. (Wenn sie nicht dem Wohl zu wider laufen oder dem Betreuer unzumutbar sind.)
Wichtige Angelegenheiten hat der Betreuer mit dem Betreuten zu besprechen.

Rechenschaftspflicht:
Der Betreuer ist dem Gericht zur Rechenschaft verpflichtet.
Dies geschieht durch einen (in der Regel) jährlichen Sachbericht und eine Rechnungslegung über die getätigten Einnahmen und Ausgaben.
Angehörige 1. Grades in gerader Linie (Eltern - Kinder) sind von der Pflicht zur Rechnungslegung befreit.

Hier finden Sie uns

SKFM Betreuungsverein Rhein-Hunsrück-Kreis e.V.
Burgstraße 4


56154 Boppard

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter

 

06742 8291499

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Druckversion | Sitemap
(c) 2016 SKFM im Rhein-Hunsrück-Kreis e.V., Burgstraße 4, 56154 Boppard, Tel.: +49 6742 8291499, eMail: webmaster@skfm-rhk.de